Die Eichdauer für Stromzähler beträgt acht Jahre für elektronische Zähler und für die früher eingesetzten Zähler mit Läuferscheibe 16 Jahre.
Das Mess- und Eichgesetz schreibt vor, dass nur geeichte Messgeräte zur Erfassung elektrischer Energie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden sind. Für die Immobilienwirtschaft bedeutet das, wer Messgeräte dazu verwendet, um Energie gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (Mieter/Vermieter) abrechnet, muss hierfür geeichte Zähler verwenden.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 60 MessEG mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000 € geahndet werden, wenn ein Zähler nicht geeicht ist. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder in Höhe von bis zu 20.000 € erhoben werden.
Viele Vermieter legen die allgemeinen Stromkosten, die in einem Gebäude entstehen, über eine Betriebskostenposition i. d. R. Beleuchtung um. Die Betriebskostenverordnung sieht unter § 2 jedoch eine Aufteilung vor. So sind bspw. Betriebsstrom für die zentrale Heizungsanlage und für den Personenaufzug unter den Heizkosten bzw. den Aufzugskosten vorzunehmen. Ferner sind üblicherweise Beleuchtungskosten für die Tiefgarage getrennt zu erfassen und nicht auf die Wohnungsmieter umzulegen. Für alle diese Zwecke sind Zwischenzähler erforderlich, um die jeweiligen Verbräuche zu erfassen.
Betriebskosten sind regelmäßig anfallende Ausgaben, die unmittelbar durch die Nutzung des Grundstücks und des Gebäudes entstehen. Die Mietkosten fallen jährlich an, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Ferner dienen die Unter-/Zwischenzähler der Verbrauchserfassung, ohne diese eine exakte Aufteilung auf die einzelnen Positionen (z. B. Heizung, Aufzug, Beleuchtung) nicht möglich wäre. Die Mietkosten sind unserer Ansicht nach somit mit den Kosten der Stromzähler der Versorgungsunternehmen gleichzusetzen, bei denen die Mietkosten in deren Grundgebühren enthalten sind.
Seit dem 01.01.2015 gelten das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) als Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, Verwendung und Eichung von Messgeräten sowie für Fertigpackungen.
Früher war es im Rahmen der Rechtsprechung ein anerkanntes Mittel in streitigen Verfahren durch nachträgliche Befundprüfungen den Nachweis für die Messgenauigkeit eines Zählers zu erbringen. Mit dem neuen MessEG ist diese Möglichkeit durch die strikten Vorgaben der §§ 33 und 37 nicht mehr gegeben.
MID steht für Measuring Instruments Directive und ist eine Europäische Messgeräterichtlinie. Diese Vorschrift hat die deutsche Zulassung für Messgeräte vollständig abgelöst.